1) Ist im Rahmen einheitlich und gesonderter Gewinnfeststellungen streitig, ob der Höhe nach unstreitig erzielter Gewinn begünstigt
zu besteuern ist, beträgt der Streitwert 10 bis 25% des streitigen Gewinns.
2) In Fällen negativer Feststellungsbescheide ist ein Streitwert von 10% des streitigen Betrags anzusetzen.
3) Kosten eines Vorverfahrens sind nur insoweit erstattungsfähig, als das Vorverfahren ins Klageverfahren übergegangen ist.
4) Die Anrechnung der Geschäftsgebühr des Vorverfahrens auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte
jedoch höchstens zu 0,75 gilt auch für Steuerberater.
5) Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG ist die Verfahrensgebühr des ersten Rechtsgangs auf die Verfahrensgebühr des zweiten
Rechtsgangs anzurechnen.
6) Eine Kumulation der gesetzlichen Gebührenerhöhungssysteme durch die Addition der auf alle Beteiligten entfallenden Streitwerte
und den Ansatz einer Erhöhungsgebühr ist unzulässig.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 2237 Nr. 23 JAAAE-17012
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