1. Bei nur teilweisen Aufhebungsentscheidungen von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II widerspricht es dem Bestimmtheitsgebot aus § 33 Abs. 1 SGB X den Zeitraum und das Ausmaß der Rücknahme oder Aufhebung nur durch die Benennung eines nach Anfang und Ende bezeichneten Zeitraumes und eines insgesamt zu Unrecht gewährten Geldbetrages zu bestimmen.
2. Es ist Aufgabe der Behörde, den Verfügungssatz der Aufhebungsbescheide unter Berücksichtigung eventueller Anlagen und Ergänzungen im Widerspruchsverfahren so klar zu fassen, dass der Inhalt der Entscheidung eindeutig ist, wozu im Falle von Teilaufhebungen auch der monatsbezogene Umfang der Aufhebung bezogen auf den einzelnen Leistungsempfänger gehört. Nur so kann der Hilfebedürftige auch sachgerecht zu seinem Einkommen während des Leistungsbezugs vortragen.
3. Dem Bestimmtheitserfordernis wird nicht dadurch Rechnung getragen, dass Akteneinsicht gewährt wird oder Übersichten über internen Berechnungen übermittelt werden, die aus sich heraus nicht verständlich sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAE-16270
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 21.03.2012 - L 6 AS 107/11
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