Jugendstrafverfahren wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung: Bemessung der Jugendstrafe bei festgestellter Schwere der Schuld
Gesetze: § 17 Abs 2 Alt 2 JGG, § 18 Abs 2 JGG, § 255 StGB
Instanzenzug: LG Rostock Az: 12 KLs 124/11 - 2
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu der Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
2Die Strafzumessung hält der Nachprüfung nicht stand. Zwar begegnet die Entscheidung der Jugendkammer, wegen der Schwere der Schuld sei die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG), keinen rechtlichen Bedenken. Indes kann die konkrete Bemessung der Jugendstrafe nicht bestehen bleiben. Die rechtsfehlerfreie Feststellung des Landgerichts, schädliche Neigungen des Angeklagten lägen nicht mehr vor, da sich "sein Leben mit Aufgabe des Drogenkonsums und Aufnahme einer regelmäßigen Arbeitstätigkeit stabilisiert" habe, und der im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu seinen Gunsten gewertete Umstand, dass sein "Leben inzwischen in geordneten Bahnen verläuft", boten hier - auch wegen des nicht unerheblichen Abstandes zwischen der Tat und der Hauptverhandlung von rund einem Jahr und fünf Monaten - mit Blick auf den Vorrang des Erziehungszwecks auch bei der Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (§ 18 Abs. 2 JGG; vgl. Brunner/Dölling, JGG 12. Aufl., § 18 Rn. 7 f., 10 mwN) Anlass zu der Prüfung, ob und ggf. welche Erziehungsdefizite bei dem zur Zeit der Hauptverhandlung über 22 Jahre alten Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch vorlagen. Daran fehlt es ebenso wie an der unter den gegebenen Umständen gebotenen Abwägung zwischen dem Tatunrecht und den Folgen der Verbüßung der verhängten unbedingten Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten (vgl. , NStZ-RR 2012, 186 mwN).
3Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.
Fundstelle(n):
ZAAAE-16185