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Erbschaftsteuer | Behandlung der Instandhaltungsrücklage bei Wohnungseigentum
Der (BStBl 1992 II S. 152) entschieden, dass das gleichzeitig mit einer Eigentumswohnung erworbene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage nicht in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen ist. Nach Auffassung des BFH stellt das Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage nach dem WEG eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar, die nicht unter den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes fällt. Diese Grundsätze sind auch auf die Erbschaft-/Schenkungsteuer zu übertragen. Die Instandhaltungsrücklage ist demnach neben dem Wohnungseigentum i. S. des § 93 BewG als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen und nach § 12 BewG zu bewerten.
[i]infoCenter „Instandhaltungsrücklage” NWB LAAAB-05673 Für Besteuerungsstichtage nach dem kann der vom Steuerpflichtigen nachgewiesene Betrag...