Deutsch-dänisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA DK); Bezüge des auf Schiffen im „Dansk Internationalt Skibregister” (DIS) tätigen Personals
Bezug:
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Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das mit Wirkung ab dem aufgehoben.
Dieses BMF-Schreiben regelt, dass Bezüge des in Deutschland ansässigen Personals, das auf im „Dansk Internationalt Skibregister” (DIS) registrierten Schiffen tätig ist, aufgrund der Rückfallklausel des Artikels 24 Abs. 3 DBA DK der deutschen Besteuerung unterliegen, da sie nach den Steuergesetzen Dänemarks nicht mit Steuern vom Einkommen belastet werden.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die vorgenannten Einkünfte im Einzelfall in die Bemessungsgrundlage der dänischen Einkommensteuer einfließen. Ich stelle jedoch klar, dass die Rückfallklausel des Artikels 24 Abs. 3 DBA DK abhängig vom Einzelfall anzuwenden ist.
Die vorgenannten Einkünfte sind der deutschen Besteuerung zu unterwerfen, wenn sie in Dänemark nicht tatsächlich besteuert werden.
BMF v. - IV B 3 -
S 1301 DNK/0-05
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 864
BB 2012 S. 2210 Nr. 36
DStR 2012 S. 1755 Nr. 35
StB 2012 S. 344 Nr. 10
MAAAE-16039