1. Überbrückungsgeld nach § 51 Abs. 1 StVollzG ist je nach dem Zeitpunkt des Zuflusses vor oder nach der Antragstellung als Vermögen oder als Einkommen zu berücksichtigen (Anschluss an ).
2. Das Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG fließt dem Strafgefangenen im Zeitpunkt der Auszahlung zu. Zuvor hat der Strafgefangene lediglich einen Zahlungsanspruch gegen das die Haftanstalt tragende Land, das Überbrückungsgeld ist nicht als ein zwangsweise aus den Einkünften des Gefangenen angelegtes Sparguthaben anzusehen.
3. Stellt das Überbrückungsgeld Einkommen dar, ist es als einmalige Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. Die besondere Zweckbindung des Überbrückungsgeldes, in den ersten 4 Wochen nach der Haftentlassung den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten zu sichern, führt nicht dazu, dass keine Verteilung erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAE-15990
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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.05.2012 - L 3 AS 87/10
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