1. Kindergeld ist keine Leistung im Sinne von § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht wird.
3. "Weiterleiten an das Kind" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-V bedeutet, dass das Kindergeld so in den Verfügungsbereich des (volljährigen) Kindes oder der Person, die sich um die Angelegenheiten des Kindes kümmert, gelangt, dass es zur Existenzsicherung des Kindes, das heißt zur Deckung seiner Bedarfe, eingesetzt werden kann. Wenn hingegen die Bedarfe des Kindes durch Leistungen Dritter, zum Beispiel von Familienangehörigen, gedeckt werden und das Kindergeld später nur an diese Dritten zur Refinanzierung der zuvor von diesen an das Kind erbrachten Leistungen dienen, erfolgt keine Weiterleitung des Kindergeldes "an das Kind".
4. Von einer Weiterleitung des Kindergeldes kann nur gesprochen werden, wenn diese zeitnah innerhalb eines Monats nach Auszahlung oder Überweisung des Kindergeldes erfolgt (Anschluss an die sozialhilferechtliche Rechtsprechung des BSG: B 8/9b SO 23/06 R - BSGE 99, 262 ff. [Rdnr. 17]).
Fundstelle(n): OAAAE-15986
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LSG Chemnitz, Beschluss v. 18.07.2012 - L 3 AS 148/12 B ER
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