Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Bestimmtheit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Adressierung an nur ein Mitglied einer mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaft - Inanspruchnahme auf den gesamten Erstattungsbetrag - Auslegung - Zuordnung einer Nachzahlung von Arbeitsentgelt zum Einkommen - Berücksichtigung als laufende Einnahme
Leitsatz
Ein nur an eine Person einer mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaft adressierter Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist hinreichend bestimmt iS von § 33 SGB 10, wenn zwar der Höhe nach nicht nur dessen Individualanspruch betroffen ist, die Auslegung dieses Bescheids jedoch ergibt, dass nur dieses Mitglied in Anspruch genommen werden soll.
Gesetze: § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 48 Abs 1 S 3 SGB 10, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10, § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 2 vom , § 330 Abs 3 S 1 SGB 3, § 33 Abs 1 SGB 10, § 7 Abs 3 SGB 2 vom , § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom , § 12 Abs 1 SGB 2, § 2 Abs 2 S 1 AlgIIV vom , § 2 Abs 3 S 1 AlgIIV vom , § 2 Abs 3 S 3 AlgIIV vom
Instanzenzug: SG Lüneburg Az: S 28 AS 13/08 Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Az: L 15 AS 64/09 Urteil
Tatbestand
1Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung und Rückforderung einer laufenden Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 102,89 Euro für Juli 2007.
2Der Beklagte bewilligte der Klägerin und ihrer Tochter seit 2006 SGB II-Leistungen, zuletzt vom bis , in Höhe von 392 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte er ein laufendes Nettoerwerbseinkommen der Klägerin in Höhe von 720 Euro (Bescheide vom und in der Gestalt des Änderungsbescheides vom ).
3Nachdem die Klägerin dem Beklagten im September 2007 eine am ausgestellte Verdienstabrechnung über ein Nettogehalt von 854,27 Euro für Juli 2007 (laufendes Entgelt zuzüglich einer Nachzahlung aus einem Tarifabschluss für das Jahr 2005) übersandt hatte, hob er nach Anhörung der Klägerin mit einem allein an diese adressierten Bescheid vom die Bewilligung für die Zeit vom 1. bis in Höhe von 122,10 Euro auf und forderte die Erstattung dieses Betrags. In der Berechnung unterschied der Beklagte zwischen den beiden Leistungsarten "Arbeitslosengeld II (Regelleistung)" und "Leistungen für Unterkunft und Heizung". Den Widerspruch der Klägerin, mit dem diese geltend machte, die Einmalzahlung sei auf sechs Monate zu verteilen, wies der Beklagte bis auf eine rechnerische Korrektur des Aufhebungs- und Rückforderungsbetrags auf 120,84 Euro zurück (Widerspruchsbescheid vom ).
4Das SG hat den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufgehoben. Es verstoße gegen die §§ 33, 37 SGB X, dass die Bescheide allein an die Klägerin adressiert seien, weil der Sache nach auch der Tochter der Klägerin bewilligte Leistungen von der Aufhebung und Rückforderung betroffen seien. Rechtswirkungen für diese seien den Bescheiden jedoch nicht zu entnehmen (Urteil vom ).
5Das LSG hat das Urteil des SG "teilweise aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Beklagten vom (richtig: ) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom nur insoweit aufgehoben wird, als darin von der Klägerin mehr als 102,98 Euro zurückgefordert werden" (Urteil vom ). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, entgegen der Ansicht des SG bestünden keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit - insbesondere die hinreichende Bestimmtheit iS des § 33 Abs 1 SGB X - des Bescheids vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom . Bereits nach seinem ursprünglichen Verfügungssatz lasse der Bescheid keine andere Deutung als diejenige zu, dass die Bewilligung von Leistungen im Bescheid vom allein insoweit, als danach der Klägerin in eigener Person ein Anteil in Höhe von 272,38 Euro an der Gesamtleistung zugesprochen worden sei, für den Monat Juli 2007 in Höhe von 122,10 Euro aufgehoben werden solle und diese Beträge von der Klägerin zu erstatten seien. Zwar sei damit der Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom weiterhin materiell rechtswidrig, weil er das von der Klägerin im September 2007 erzielte Mehreinkommen allein der Klägerin zuschreibe und ihre Tochter - entgegen dem Prinzip der modifizierten horizontalen Berechnungsweise - von der nachträglichen Einkommensberücksichtigung ausgespart habe. Die damit verknüpfte teilweise Rechtswidrigkeit der getroffenen Regelung habe indes nicht auch ihre Unbestimmtheit zur Folge. Insoweit, als der Beklagte das Urteil des SG lediglich teilweise in der den Betrag von 17,95 Euro übersteigenden Höhe angefochten und damit die gegenüber der Klägerin verfügte Aufhebung und Rückforderung auf nunmehr 102,89 Euro beschränkt habe, stünden die angefochtenen Bescheide auch mit der materiellen Rechtslage in Einklang und seien auch der Höhe nach rechtmäßig. Die Klägerin könne auch nicht erfolgreich einwenden, dass die mit dem Juligehalt ausgezahlte Nachzahlung aufgrund des Tarifabschlusses für das Jahr 2005 in Höhe von 154,72 Euro auf mehrere Monate zu verteilen sei.
6Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, es sei davon auszugehen, dass der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nicht hinreichend bestimmt sei (Hinweis auf ). Da es keinen Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft gebe, bestehe auch keine gesamtschuldnerische Haftung ihrer Mitglieder. Im Rückabwicklungsverhältnis müsse der Leistungsträger konkret prüfen, für welche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe Leistungen zu Unrecht bewilligt worden seien und wer entsprechende Leistungen zu Unrecht erhalten habe. Dies sei nicht geschehen, weil ein nicht weiter nach Personen aufgegliederter Betrag zurückgefordert worden sei. Ein materiell rechtswidriger Verfügungssatz könne nicht hinreichend bestimmt sein.
7Die Klägerin beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
8Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.
9Er bezieht sich auf das Urteil des LSG.
Gründe
10Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass das von der Klägerin im Juli 2007 erzielte höhere Nettoarbeitsentgelt insgesamt als Einkommen im laufenden Leistungsmonat zu berücksichtigen ist.
111. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Jobcenter (§ 6d SGB I idF des Gesetzes vom , BGBl I 1112) mit Wirkung vom als Rechtsnachfolgerin kraft Gesetzes an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (vgl § 76 Abs 3 S 1 SGB II) getreten sind. Dieser kraft Gesetzes eingetretene Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung des SGB II stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b SGB II bestehen nicht, weil der Gesetzgeber sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art 91e Abs 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt (vgl dazu ua - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5).
122. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom , soweit der Beklagte mit diesem die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Klägerin für den Monat Juli 2007 in Höhe von 102,98 Euro aufgehoben und von ihr die Erstattung dieses Betrags gefordert hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin zu Recht mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 SGG).
13Die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids beurteilt sich nach § 40 SGB II iVm § 48 Abs 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt nach S 3 der Regelung in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums. Wegen § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 S 1 SGB III ist diese Rechtsfolge zwingend.
14Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Falle der Klägerin erfüllt, denn durch den Zufluss des höheren Einkommens im Juli 2007 war der bindende Bescheid vom , der die vorangehenden Bewilligungsbescheide für den Zeitraum vom bis komplett ersetzt hat, für diesen Monat teilweise aufzuheben und von der Klägerin der (nunmehr) festgesetzte Betrag in Höhe von 102,89 Euro zu erstatten. Der dies regelnde Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil er nicht hinreichend bestimmt ist.
153. Der Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom genügt - bei einzelfallbezogener Auslegung - den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten.
16Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis bezieht sich sowohl auf den Verfügungssatz bzw die Verfügungssätze der Entscheidung (BSG SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 11) als auch auf den Adressaten eines Verwaltungsaktes. Insofern verlangt das Bestimmtheitserfordernis als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung zum einen, dass der Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten (vgl BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2, RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-4200 § 31 Nr 3 RdNr 16 mwN; - juris RdNr 18; BSGE 108, 289 ff = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 31). Dies ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts zu ermitteln (BSG SozR 4-5910 § 92c Nr 1, RdNr 11; vgl auch BSG SozR 4-1200 § 48 Nr 2 RdNr 15 zur nicht zulässigen Verfügung eines Gesamtbetrags bei Abzweigungen nach dem SGB I zu Gunsten eines Dritten, der mehreren Kindern des Leistungsempfängers Unterhalt gewährt). Insofern ist - als Besonderheit des SGB II - zu berücksichtigen, dass es keinen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher kennt, sondern Anspruchsinhaber jeweils alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (grundlegend BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 12). Entsprechend können auch im Rückabwicklungsverhältnis die - hier auf § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X gestützte - Aufhebung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheids als auch die Erstattungsforderung erbrachter SGB II-Leistungen nur gegenüber dem jeweiligen Leistungsempfänger als einzelnem hilfebedürftigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft iS von § 7 Abs 3 SGB II erfolgen. Da es keinen "Gesamtanspruch" der Bedarfsgemeinschaft gibt, besteht auch keine gesamtschuldnerische Haftung deren Mitglieder. Den Verfügungen des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides muss sich daher entnehmen lassen, welcher Adressat bzw welche Adressaten betroffen sind (vgl bereits BVerwG FEVS 43, 324).
17Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der angefochtene Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom diesen Vorgaben gerecht wird. Ihm lässt sich hinreichend klar entnehmen, dass Adressatin sowohl der Aufhebungsentscheidung als auch der Erstattungsforderung ausschließlich die Klägerin ist. Nur sie sollte verpflichtet werden. Der Beklagte hat sowohl im Verfügungssatz als auch in der Begründung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck gebracht, dass er für den konkreten Monat Juli die Leistungsbewilligung - bezogen auf die Regelleistung als auch die Kosten der Unterkunft und Heizung - ausdrücklich nur für sie aufhebt, sodass der Senat dahinstehen lassen kann, ob § 33 SGB X entsprechende Aufschlüsselungen voraussetzt (vgl zur notwendigen zeitlichen Konkretisierung der Aufhebungsentscheidung betreffend Arbeitslosengeld: BSGE 93, 51 = SozR 4-4100 § 115 Nr 1, RdNr 10; zur Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf das SGB II und zur Aufschlüsselung bei einer Erstattungsforderung: BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 35 ff). Mit den Formulierungen "die Entscheidung vom über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird vom bis für Sie in Höhe von 122,10 Euro aufgehoben … In der Zeit vom bis wurden Ihnen Leistungen nach dem SGB II in der genannten Höhe zu Unrecht gezahlt. Sie haben Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung Ihres Anspruchs geführt hat" wird nicht auf die der gesamten Bedarfsgemeinschaft, sondern nur auf der Klägerin erbrachte Leistungen Bezug genommen. Auch aus der Höhe der Aufhebungs- und Erstattungsverfügung ergibt sich - anders als nach den einzelfallbezogenen Umständen - möglicherweise bei einer Aufhebung der Leistungsbewilligung in vollem Umfang (vgl hierzu zB - RdNr 43) - keine offensichtliche Nichtübereinstimmung mit dem im Bewilligungsbescheid vom bewilligten Einzelanspruch der Klägerin. Nur für an mehrere Adressaten gerichtete belastende Verwaltungsakte gilt, dass erkennbar sein muss, ob sie als Gesamtschuldner oder nach Bruchteilen in Anspruch genommen werden sollen (vgl Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 33 RdNr 6 mwN). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor.
18Zwar bezieht sich der Aufhebung- und Erstattungsbescheid vom auf den die vorangegangenen Bewilligungsbescheide vom und vollständig ersetzenden Bescheid vom und kann zur Auslegung des Verfügungssatzes auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen werden (BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 38). Mit dem Bewilligungsbescheid vom hat der Beklagte in getrennt zu betrachtenden Verfügungen Einzelansprüche der Klägerin und ihrer Tochter bewilligt. Der angefochtene Bescheid bezieht sich nach seinem Inhalt - wie bereits dargelegt - aber von vorneherein nur auf den (Einzel-)Anspruch der Klägerin.
194. Das LSG ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der im Juli 2007 ausgezahlte (höhere) Verdienst für das Jahr 2005 als Einkommen nur für Juli 2007 zu berücksichtigen ist. Hierdurch ist eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen iS des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X gegenüber dem Bescheid vom - als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - eingetreten.
20Auch der für zurückliegende Zeiträume mit dem regelmäßigen Nettoarbeitsentgelt ausgezahlte Betrag ist Einkommen, nicht Vermögen. Nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert; die in § 11 Abs 1 SGB II weiter normierten Ausnahmen sind hier nicht von Bedeutung. Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist nach der Rechtsprechung der für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zur sog Zuflusstheorie grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen iS von § 12 SGB II, was er vor Antragstellung bereits hatte. Dabei ist nach § 11 SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung grundsätzlich nicht ihr Schicksal von Bedeutung, sondern es ist allein die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert maßgebend (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; - juris RdNr 12 und vom - B 4 AS 48/07 R - FEVS 60, 546; s auch bereits - DVBl 2001, 1065 f zu nachgezahltem Arbeitsentgelt). Unerheblich ist deshalb, dass die - wegen der darin enthaltenen Nachzahlung - erhöhte Gehaltszahlung für das Jahr 2005 von der Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt erarbeitet wurde.
21Die Berücksichtigung der zugeflossenen (höheren) Entgelteinnahmen gemäß § 11 Abs 1 S 1 SGB II ergibt sich aus § 2 Abs 2 S 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) vom (BGBl I 2622). Danach sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Hierunter fällt das in der Gehaltsabrechnung erfasste höhere Nettoentgelt für den Monat Juli 2007 insgesamt, ohne dass zwischen dem regelmäßigen monatlichen Entgelt und dem Nachzahlungsanteil zu differenzieren ist. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Eine - hier neben der nachträglichen - einmalige Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert deren Qualifizierung grundsätzlich nicht (vgl auch - RdNr 21 <Übergangsgeld>; - RdNr 14 <Arbeitslosenhilfe>; Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 11 SGB II, RdNr 40, Stand Januar 2012). Zudem wird das Einkommen nach Maßgabe des § 2 Abs 2 S 1 Alg II-V grundsätzlich im Zeitpunkt seines Zuflusses, hier also - nach den Feststellungen des LSG zum Zeitpunkt der Erzielung höheren Einkommens - im Juli 2007 berücksichtigt.
22Unabhängig hiervon hat das LSG bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gehaltsnachzahlung auch als einmalige Einnahme nicht auf mehrere Monate zu verteilen, sondern allein im Juli 2007 als Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre. § 2 Abs 3 der Alg II-V bestimmt, dass einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen (S 1). Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (S 3). Nur wenn durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers in vollem Umfang entfällt, liegt vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ein Regelfall iS des § 2 Abs 3 S 3 SGB II vor, der grundsätzlich eine Aufteilung der einmaligen Einnahme über mehrere Monate rechtfertigt. Entfällt durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und die Leistungspflicht jedoch nicht in vollem Umfang und bleibt die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung bestehen, ist keine Aufteilung der einmaligen Einnahme über mehrere Monate gerechtfertigt. Ein Grund hierfür kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass durch "Streckung" der einmaligen Einnahmen auf mehrere Kalendermonate in jedem Monat des Verteilzeitraums Freibeträge vom Einkommen abgesetzt werden könnten und dadurch der Umfang der Berücksichtigung insgesamt wirtschaftlich verringert würde (vgl ausführlich - SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 29 f).
235. Die Änderung berechtigte den Beklagten zu einer Aufhebung der bindenden Bewilligung im Bescheid vom in Höhe von 102,89 Euro.
24Wesentlich iS des § 48 Abs 1 SGB X sind alle Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen (BSG SozR 1300 § 48 Nr 22, S 50; vgl auch BSGE 102, 295 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr 24, RdNr 10; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 15). Insofern ist nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG davon auszugehen, dass der Beklagte den Bescheid vom wegen der Einkommenserzielung in zutreffender Höhe von 102,89 Euro aufgehoben hat. Das LSG ist - im Einzelnen aufgeschlüsselt - für den Monat Juli 2007 entsprechend den (korrigierten) Berechnungen des Beklagten davon ausgegangen, dass einem unveränderten Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung der erhöhten Einkünfte der Klägerin und eines angewachsenen Freibetrags gemäß § 30 SGB II ein höheres anrechenbares Gesamteinkommen gegenüberstehe, sodass der ungedeckte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft geringer sei. Zur Bestimmung des die Klägerin und ihre Tochter jeweils betreffenden Anteils der individuellen Leistungsminderung hat es den überzahlten Differenzbetrag nach der Methode der sogenannten modifizierten horizontalen Berechnung im Verhältnis der individuellen Bedarfe auf beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt.
256. Der Beklagte war auch berechtigt, gemäß § 50 Abs 1 S 1 SGB X von der Klägerin die Erstattung des überzahlten Betrags zu verlangen.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:160512UB4AS15411R0
Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 10 Nr. 46
BAAAE-15973