Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes: Mitwirkung des Richters in derselben Sache in einem früheren Rechtszug bei einer anderen Entscheidung als der angefochtenen
Gesetze: § 41 Nr 6 ZPO
Instanzenzug: nachgehend Az: II ZR 280/11 Versäumnisurteil
Gründe
1Die Tatsache, dass Richter am Bundesgerichtshof Born an der erstinstanzlichen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits mitgewirkt hat, hindert ihn nicht an der Ausübung des Richteramts im anhängigen Revisionsverfahren.
2Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Nr. 6 ZPO greift diese Vorschrift nur dann ein, wenn der Richter gerade bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat; es reicht nicht aus, dass der Richter in derselben Sache in einem früheren Rechtszug bei einer anderen Entscheidung als der angefochtenen mitgewirkt hat (st. Rspr., siehe nur , NJW 1960, 1762 f.; Urteil vom - V ZR 16/80, NJW 1981, 1273 f.; BVerwG, NJW 1975, 1241; NJW 1980, 2722; BSG, BeckRS 2010, 75392 Rn. 8 f.; BFH, BeckRS 2006, 25011127 unter II, 3b).
3§ 41 Nr. 6 ZPO kann nicht über seinen eindeutigen Wortlaut hinaus dahin ausgelegt werden, dass ein Richter auch dann ausgeschlossen ist, wenn er in derselben Sache bei einer anderen als der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. § 41 Nr. 6 ZPO gehört zu den Vorschriften über den gesetzlichen Richter, die wegen der verfassungsrechtlichen Forderung, den gesetzlichen Richter im Voraus möglichst eindeutig zu bestimmen, nur streng am Wortlaut orientiert ausgelegt werden können und einer ausweitenden Auslegung nicht zugänglich sind (BVerfGE 30, 149, 155; BVerfGE 30, 165, 168 f.; BVerfG, NJW 2001, 3533).
4Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (BVerfG, NJW 2001, 3533; vgl. auch BVerfGE 30, 149, 153 f.). Daneben ermöglicht das Ablehnungsverfahren nach §§ 42 ff. ZPO die Berücksichtigung von besonderen Umständen des Einzelfalls.
Bergmann Caliebe Reichart
Drescher Sunder
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW-RR 2012 S. 1341 Nr. 21
HAAAE-15958