BMF - IV C 6 -S 2133 b/11/10009

Einführung der E-Bilanz; Geplante Erleichterungen aufgrund des Berichtes über die Auswertung der Pilotphase zur elektronischen Übermittlung von Daten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach § 5b EStG (E-Bilanz)

Bezug:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit o. a. Schreiben hatte ich Ihnen den Entwurf eines Anwendungsschreibens zu § 5b EStG übersandt. Der Bericht des Projektes E-Bilanz, der die Auswertungsergebnisse zur elektronischen Übermittlung von Daten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach § 5b EStG (E-Bilanz) beinhaltet, wurde zwischenzeitlich auf der Internetseite des BMF eingestellt. Dieser Bericht soll Gesprächsgrundlage der Veranstaltung am sein, zu der ich Sie bereits mit o. a. Schreiben eingeladen hatte.

Schon jetzt kann ich ankündigen, dass aufgrund der Ergebnisse der Pilotphase folgende Erleichterungen in das Einführungsschreiben zu § 5b EStG übernommen werden:

  • Das Einfügen von weiteren Auffangpositionen wird zugelassen, um so den technischen und organisatorischen Einstieg in die elektronische Übermittlung der Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für die Unternehmen zu erleichtern. Ob darüber hinaus nach Ablauf eines mittelfristigen Zeitraumes (von ca. 5 bis 6 Jahren) die Verwendung von Auffangpositionen noch erforderlich sein wird, wird im Lichte weiterer Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen zu untersuchen sein.

  • Um Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden, wird die Befüllung der Positionen mit NIL-Werten erleichtert. Es ist daher geplant, in Rz. 16 des Entwurfs des Anwendungsschreibens zu § 5b EStG folgende Klarstellung aufzunehmen: „Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der individuellen Buchführung nicht geführt wird oder nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position „leer” (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln.”

Die Finanzverwaltung wird prüfen, inwieweit für den ausländischen Betriebsstättenteil Ausnahmen bei der elektronischen Übermittlung der Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung möglich sind.

Im Übrigen wird das BMF einen Abdruck dieses Schreiben auf der Internetseite des BMF einstellen.

BMF v. - IV C 6 -S 2133 b/11/10009

Fundstelle(n):
KAAAE-15944