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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 1061/09 EFG 2012 S. 1718 Nr. 18

Gesetze: EStG § 1 Abs. 1, EStG § 39d, AO § 8

Standby-Zimmer eines Piloten als Wohnsitz

Leitsatz

  1. Ein sog. Standby-Zimmer eines Piloten ist regelmäßig nicht als Wohnsitz i.S.d. § 8 AO anzusehen, wenn sich die Nutzung auf das reine Übernachten beschränkt.

  2. Die Ausstattung und die Art der tatsächlichen Nutzung sind geeignete Kriterien um zu beurteilen, ob die Wohnung lediglich zum Übernachten dient oder ob sie die darüber hinausgehende Funktion des Wohnens erfüllt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1718 Nr. 18
IStR 2012 S. 630 Nr. 16
IWB-Kurznachricht Nr. 23/2012 S. 851
KÖSDI 2012 S. 18123 Nr. 11
PIStB 2012 S. 225 Nr. 9
MAAAE-15926

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 12.04.2012 - 3 K 1061/09

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