Lehrbuch des Europäischen Zollrechts
7. Aufl. 2012
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D. Zollrechtliche Bestimmung
I. Allgemeines
251 Art. 4 Nr. 15 ZK regelt umfassend und abschließend, welche zollrechtlichen Bestimmungen eine Ware erhalten kann. Die Bezeichnung als Bestimmung hat nichts mit Rechtsvorschriften zu tun, sondern erklärt sich daraus, dass der Wirtschaftsbeteiligte ein Wahlrecht hat. Die verschiedenen Möglichkeiten stehen gleichwertig nebeneinander. Der Wirtschaftsbeteiligte ist der Herr des Verfahrens. Sofern nicht Gegenteiliges geregelt ist, kann er festlegen, welche beliebige zulässige zollrechtliche Bestimmung die Waren erhalten sollen (Art. 58 Abs. 1 ZK). Die Zollbehörden können nicht von sich aus die Auswahl treffen und eine der Möglichkeiten des Art. 4 Nr. 15 ZK vorschreiben. Einschränkungen der Wahlfreiheit können sich allerdings aus Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze ergeben, aus handelspolitischen Maßnahmen, aber auch aus dem Status der Ware als Gemeinschafts- oder Nichtgemeinschaftsware.
252 Beim Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung geht es erstens um die ordnungsgemäß in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten und gestellten Nichtgemeinschaftswar...