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BFH 04.07.2012 II R 15/11, NWB 35/2012 S. 2829

Erbschaftsteuer | Vom Erblasser herrührende Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die auf den Erben entsprechend seiner Erbquote entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, sind als Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig (Änderung der Rechtsprechung). (2) Bei einer Zusammenveranlagung von im selben Jahr verstorbenen Ehegatten sind Abschlusszahlungen für das Todesjahr analog § 270 AO aufzuteilen und als Nachlassverbindlichkeiten beim jeweiligen Erwerb von Todes wegen abzugsfähig.

Anmerkung:

Die Rechtsprechungsänderung ist zu begrüßen, weil es nicht überzeugend war, unter Hinweis auf das Stichtagsprinzip darauf abzustellen, dass die Einkommensteuer erst mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht. Entsch...

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