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NWB Nr. 35 vom Seite 2835

Studentische Krankenversicherung: Befreiungsrecht geändert

Gerald Eilts

[i]Zur Auswirkung einer Befreiung von der Krankenversicherungspflicht Eilts, NWB 36/2011 S. 3045Bestimmten Personenkreisen wird eine Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eingeräumt, d. h. die Versicherungspflicht in der GKV kann zugunsten einer privaten Krankenversicherung abgewählt werden. Ein solches Befreiungsrecht können u. a. Studenten nutzen, wenn sie durch Aufnahme eines Studiums krankenversicherungspflichtig werden (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 5 i. V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). [i]Antragsfrist: Drei Monate zum StudienbeginnFür das Befreiungsrecht steht ein Zeitfenster von drei Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht zur Verfügung; die Befreiung muss also zu Studienbeginn beantragt werden. Eine Befreiungsmöglichkeit erst im Verlaufe des Studiums, besteht nicht (vgl. , BSGE 74 S. 271). [i]Kein Widerruf möglichWird der Antrag fristgerecht gestellt, wirkt dieser Antrag unwiderruflich, und zwar i. d. R. (ggf. rückwirkend) ab dem Beginn der Versicherungspflicht (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V).

[i]Bisher: Befreiungswirkung auch für spätere StudiengängeZur Frage, ob eine einmal ausgesprochene Befreiung auch für ein späteres weiteres Studium gilt, wurde bislang die Auffassung vertreten, dass dies der Fall ist, wenn das spätere Studium grds. der Krankenversicherungspflicht unterlag. Dies galt unabhängig davon, welche...

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