EUAHiG § 11
Abschnitt 4: Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit
§ 11 Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
1Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können bevollmächtigte inländische Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. 2§ 10 gilt sinngemäß.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAE-15610