Gültigkeit der Hemmung der Verjährung wegen Betriebsprüfung bis ein Jahr nach dem Jahr der Schlussbesprechung
Anforderungen an eine Schlussbesprechung
Abgrenzung zwischen laufender Unterrichtung und Schlussbesprechung
Leitsatz
1. Ob eine die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO befristende Schlussbesprechung stattgefunden hat, ist nach materiellen
und nicht nach formellen Gesichtspunkten zu bestimmen (entgegen § 11 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die
Betriebsprüfung v. , BStBl 2000 I S. 368).
2. Die Schlussbesprechung bildet nicht die generelle Beendigung der Außenprüfung, sondern regelmäßig die Beendigung der Prüfungshandlungen,
zeigt also an, dass die Finanzbehörde keine weitere Prüfungshandlung mehr für erforderlich hält.
3. Eine Besprechung ist als Schlussbesprechung gem. § 171 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 201 AO anzusehen, wenn mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer
der geprüften GmbH, dem Mitarbeiter deren Steuerberaters sowie dem Betriebsprüfer die maßgeblichen Personen teilnehmen und
Gegenstand des Gesprächs sämtliche vorläufige Prüfungsfeststellungen des Betriebsprüfers sind. Unerheblich ist die Bezeichnung
der Besprechung sowie die Einräumung einer Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen.
4. Ist das FA der Ansicht, dass eine die Merkmale einer Schlussbesprechung aufweisende Besprechung keine solche, sondern lediglich
eine Zwischenbesprechung i. S. d. § 199 Abs. 2 AO ist, muss es eine (weitere) Schlussbesprechung anberaumen bzw. erkennen
lassen, eine solche durchführen zu wollen. Das FA kann nicht durch die gewählte Bezeichnung bzw. Klassifizierung eines Besprechungstermins
das Besteuerungsverfahren offen halten.
Fundstelle(n): AO-StB 2013 S. 10 Nr. 1 DStR 2012 S. 10 Nr. 48 DStRE 2013 S. 182 Nr. 3 EFG 2012 S. 1806 Nr. 19 KÖSDI 2012 S. 18166 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 37/2012 S. 2988 StBW 2012 S. 825 Nr. 18 Ubg 2013 S. 198 Nr. 3 AAAAE-15580
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.04.2012 - 12 K 12041/10
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