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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 12041/10 EFG 2012 S. 1806 Nr. 19

Gesetze: AO § 171 Abs. 4 S. 3, AO § 201 Abs. 1 S. 1, AO § 199 Abs. 2

Gültigkeit der Hemmung der Verjährung wegen Betriebsprüfung bis ein Jahr nach dem Jahr der Schlussbesprechung

Anforderungen an eine Schlussbesprechung

Abgrenzung zwischen laufender Unterrichtung und Schlussbesprechung

Leitsatz

1. Ob eine die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO befristende Schlussbesprechung stattgefunden hat, ist nach materiellen und nicht nach formellen Gesichtspunkten zu bestimmen (entgegen § 11 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung v. , BStBl 2000 I S. 368).

2. Die Schlussbesprechung bildet nicht die generelle Beendigung der Außenprüfung, sondern regelmäßig die Beendigung der Prüfungshandlungen, zeigt also an, dass die Finanzbehörde keine weitere Prüfungshandlung mehr für erforderlich hält.

3. Eine Besprechung ist als Schlussbesprechung gem. § 171 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 201 AO anzusehen, wenn mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer der geprüften GmbH, dem Mitarbeiter deren Steuerberaters sowie dem Betriebsprüfer die maßgeblichen Personen teilnehmen und Gegenstand des Gesprächs sämtliche vorläufige Prüfungsfeststellungen des Betriebsprüfers sind. Unerheblich ist die Bezeichnung der Besprechung sowie die Einräumung einer Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen.

4. Ist das FA der Ansicht, dass eine die Merkmale einer Schlussbesprechung aufweisende Besprechung keine solche, sondern lediglich eine Zwischenbesprechung i. S. d. § 199 Abs. 2 AO ist, muss es eine (weitere) Schlussbesprechung anberaumen bzw. erkennen lassen, eine solche durchführen zu wollen. Das FA kann nicht durch die gewählte Bezeichnung bzw. Klassifizierung eines Besprechungstermins das Besteuerungsverfahren offen halten.

Fundstelle(n):
AO-StB 2013 S. 10 Nr. 1
DStR 2012 S. 10 Nr. 48
DStRE 2013 S. 182 Nr. 3
EFG 2012 S. 1806 Nr. 19
KÖSDI 2012 S. 18166 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 37/2012 S. 2988
StBW 2012 S. 825 Nr. 18
Ubg 2013 S. 198 Nr. 3
AAAAE-15580

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.04.2012 - 12 K 12041/10

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