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Anrufungsauskunft verhindert keine Lohnsteuernachforderung beim Arbeitnehmer
Anmerkungen zum
Das FG Düsseldorf hat sich in seiner Entscheidung vom mit der Frage der Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuernachforderungsbescheids gegen den Arbeitnehmer bei Vorliegen einer positiven gegenüber dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft auseinandergesetzt. Der Beitrag zeigt, warum dieser Rechtsstreit vor dem BFH aufgrund der Charakteristik der Anrufungsauskunft nun eine Fortsetzung erfährt.
Der Arbeitnehmer kann nach § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
Eine Anrufungsauskunft ist in ihrer Wirkung personengebunden. Deshalb steht es der Finanzbehörde frei, gegenüber dem Arbeitnehmer einen anderen Rechtsstandpunkt zu vertreten als gegenüber dem Arbeitgeber.
Aufgrund der Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft als Verwaltungsakt strahlt diese auf das Lohnsteuerabzugsverfahren aus, eine Nachforderung beim Arbeitnehmer soll diese jedoch verhindern.
I. Ausgangsfall
[i]Hilbert, BMF-Schreiben v. 18. 2. 2011 zur lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft, NWB 2011 S. 962 NWB GAAAD-75327v. Wedelstädt, infoCenter, Verbindliche Auskunft NWB RAAAB-04903Der Kläger war Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hatte den Bruttoarbeitslohn des Mitarbeiters im September 200...