1. Ist Art. 206 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass der unter den konkreten Umständen erfolgte Diebstahl einer in das Zolllagerverfahren überführten Ware einen unwiederbringlichen Verlust der Ware und einen Fall höherer Gewalt darstellt, mit der Folge, dass in einem solchen Fall nicht von der Entstehung einer Einfuhrzollschuld auszugehen ist?
2. Ist der Diebstahl von nach dem Zolllagerverfahren eingelagerten Waren geeignet, den Mehrwertsteuertatbestand und -anspruch nach Art. 71 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eintreten zu lassen?