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Unfallversicherung | Entfernen eines gefährdenden Gegenstands von der Autobahn
Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr Hilfe leisten, sind kraft Gesetzes unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII). Darunter fällt auch das Überqueren der Autobahn mit dem Ziel, einen Gegenstand zu entfernen, der den Straßenverkehr gefährdet. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger sein Auto auf der Haltespur einer Autobahn abgestellt und die Fahrbahn überquert, um eine 30 cm lange Stützradführungshülse zu entfernen, die ein Lkw verloren hatte und die vom Mittelstreifen aus in die linke Fahrspur ragte. Dabei wurde er von einem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt. Eine gemeine Gefahr besteht, wenn eine ungewöhnliche Gefahrenlage vorliegt, bei der ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeutenden Sachwerten unmittelbar droht. Dies war hier aufgrund der Lage des Me...