1. Die Leitung der Abteilung Kultur einer Universität ist eine Verwaltungstätigkeit und nicht die eines Wissenschaftlers. Für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG nach § 5 AAÜG fehlt die sachliche Voraussetzung (vgl. unter Ziffer 2 der Entscheidungsgründe).
2. Mit dem in § 2a AVIwiss genannten Leiter ist der einer wissenschaftlichen Einrichtung gemeint. Dies ergibt sich aus dem Kontext der Präambel der AVIwiss und der ansonsten überflüssigen Regelung in § 2b AVIwiss (vgl. unter Ziffer 2 der Entscheidungsgründe).
Fundstelle(n): NAAAE-15379
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 12.04.2012 - L 1 R 140/11
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