Instanzenzug:
Gründe
I.
1 Der Schuldner schloss in den Jahren 1995 und 2002 mit der Beklagten einen Kapitallebensversicherungs- und einen Rentenversicherungsvertrag. Unter dem vereinbarte er mit der Beklagten den Ausschluss der Verwertung. Das Insolvenzverfahren wurde auf einen beim Insolvenzgericht am eingegangenen Antrag eines Sozialversicherungsträgers am eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom kündigte dieser gegenüber der Beklagten die Versicherungsverträge und verlangte die Auszahlung der Rückkaufswerte. Zum hatte die Lebensversicherung einen Rückkaufswert von 9.079,83 € und die Rentenversicherung einen Rückkaufswert von 5.502,49 €.
2 Das Landgericht hat die Klage in Höhe des Freibetrags von 12.250 € abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Kammergericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage insoweit als derzeit unbegründet abgewiesen wird, und die Revision zugelassen. Der Kläger hat nach Einlegung und Begründung der Revision den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte zwischenzeitlich die noch geltend gemachte Forderung nebst Zinsen beglichen und außerprozessual die Kostenübernahme erklärt hatte. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
II.
3 Der Senat hat somit gemäß § 91a Abs. 1 ZPO durch Beschluss über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Er macht von der Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung über die Kostentragungspflicht zu befinden (§ 128 Abs. 3 ZPO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
4 1.
Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechtszug erklärt werden. Der Kläger und die Beklagte haben die Erledigungserklärung schriftsätzlich abgegeben. Das genügt den Formerfordernissen des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da die Erledigungserklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden kann, konnten die die Beklagte vertretenden Rechtsanwälte, obwohl sie beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen sind, die Erledigung wirksam erklären, § 78 Abs. 3 ZPO (, BGHZ 123, 264, 265 f; vom - IX ZR 244/09, NZI 2011, 937 Rn. 6).
5 2.
Ist der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erklärungen erledigt, ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Revision Erfolg gehabt hätte, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre (, ZUM 2011, 340 Rn. 8). Danach waren der Beklagten die Kosten des gesamten Rechtsstreits aufzuerlegen. Denn die Revision des Klägers hätte Erfolg gehabt; auf die Revision des Klägers hätten die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben werden müssen, insoweit sie die Klage abgewiesen haben, und wäre die Beklagte zu verurteilen gewesen, an den Kläger auch die weiter geltend gemachten 12.250 € nebst Zinsen zu zahlen (§ 169 VVG). In seinem Urteil vom (IX ZR 79/11, NJW 2012, 678 Rn. 29), das nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangen ist, hat der Senat entschieden, dass ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder eine Kapitallebensversicherung kündigen kann, auch wenn der Schuldner mit dem Versicherer den Ausschluss des Kündigungsrechts vereinbart hat, wenn die Lebensversicherung pfändbar ist und in die Insolvenzmasse fällt.
Dass die streitgegenständlichen Versicherungen in die Insolvenzmasse gefallen sind, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
Fundstelle(n):
DAAAE-15313