Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 352/11 EFG 2012 S. 1862 Nr. 19
Gesetze: AO § 2AO § 8AO § 9; AufenthG § 99; AufenthV § 27
EStG§ 1 Abs. 2 und Abs. 3
EStG§ 62 Abs 1 Nr 1
EStG§ 62 Abs 1 Nr 2
EStG§ 62 Abs 2
EStG § 62 Abs 2 Nr 2
Art 1 Abs 1 Buchst d KV/UVEuVorlAbk
Art 7 Abs 1 KV/UVEuVorlAbk
Art 1 Abs 2 SozSichAbk TUR
Art 2 SozSichAbk TUR
Art 8 SozSichAbk TUR
Art 8 Abs 1 SozSichAbk TUR
Art 9 SozSichAbk TUR
Art 16 EWGV 1408/71
Art 1 Abs 1 Buchst e KonsÜbk Wien
Art 1 Abs 1 Buchst f KonsÜbk Wien
Art 43 Abs 3 KonsÜbk Wien
Art 46 Abs 1 KonsÜbk Wien
Art 48 KonsÜbk Wien
Art 49 Abs 2 KonsÜbk Wien
Art 55 Abs 1 KonsÜbk Wien
Art 71 Abs 2 S 3 KonsÜbk Wien
Kindergeldanspruch einer sog. „unechten” Ortskraft eines Generalkonsulats der Republik Türkei
Leitsatz
Zum Begriff der „unechten Ortskraft”.
Aus dem konsularrechtlich verwendeten Begriff der „ständigen Ansässigkeit” ergeben sich für sog. „unechte Ortskräfte” keine
weitergehenden Vorrechte im Empfangsstaat Deutschland.
Die konsularrechtliche Einordnung zu „ständig ansässigen” Mitgliedern der Vertretung entspricht keiner völkerrechtlichen
Anerkennung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat, vielmehr handelt es sich nur um unabhängige Regelungsbereiche
allein zur Beschreibung des Umfangs der (diplomatischen/konsularischen) Vorrechte.
Der Ehegatte einer „unechten Ortskraft”, auf die aufgrund eigener Entscheidung das deutsche Sozialversicherungs- und Einkommensteuerrecht
nicht anwendbar ist, hat aus vorrangigen völkerrechtlichen Regelungen auch nach langjährigem Wohnen in Deutschland keinen
Kindergeldanspruch.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1862 Nr. 19 BAAAE-15010
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.05.2012 - 3 K 352/11
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