Bei Verrat von Betriebsgeheimnissen durch einen leitenden
Angestellten an einen Wettbewerber des Arbeitgebers kein Werbungskostenabzug
für vergleichsweise geleistete Schadensersatzzahlung zur Einstellung des
Strafverfahrens
Leitsatz
1. Hat ein im Einkauf tätiger
leitender Angestellter Betriebsgeheimnisse seines ehemaligen Arbeitgebers (u.a.
Preislisten, Angebote) unbefugt einem Konkurrenten verraten, an dessen
Unternehmen er verdeckt mit knapp 25 % beteiligt war, und wurde das deswegen
eingeleitete Strafverfahren u.a. nur deswegen nach § 153a StPO eingestellt,
weil der Angestellte sich im Rahmen eines Vergleichs zu einer
Wiedergutmachungs-Zahlung von 250.000 DM an seinen ehemaligen Arbeitgeber
verpflichtet hat, so ist der Werbungskostenabzug dieser Zahlung zwar
grundsätzlich nicht nach § 12 Nr. 4 EStG ausgeschlossen.
2. Ein Werbungskostenabzug im Rahmen
der nichtselbstständigen Einkünfte ist aber ausgeschlossen, wenn die die
Schadensersatzzahlungen auslösenden, schuldhaften Handlungen des Arbeitnehmers
auf privaten Umständen beruhen. Solche privaten Umstände sind zu bejahen, wenn
der Arbeitnehmer unbefugt Betriebsgeheimnisse verrät und die für die
Schadensersatzzahlung ursächlichen Handlungen somit außerhalb der beruflichen
Aufgabenerfüllung des Arbeitnehmers liegen.
3. Ein Werbungskostenabzug der
Schadensersatzzahlung im Zusammenhang mit der Beteiligung des Arbeitnehmers von
knapp 25 % am Unternehmen des Konkurrenten, einer GmbH, scheidet aus, wenn der
Arbeitnehmer von dieser GmbH niemals Zahlungen erhalten und seine Beteiligung
an dem Unternehmen des Konkurrenten zum Nennbetrag an diesen zurückverkauft
hat, ohne jemals Gewinnausschüttungen usw. aus der Beteiligung erhalten zu
haben.
4. Hat der Arbeitnehmer die
Weitergabe der Informationen nicht von einer Gegenleistung des Empfängers
abhängig gemacht und eine solche auch nicht erhalten, hat er auch keine
gewerblichen oder sonstigen Einkünfte erzielt, in deren Rahmen die
Schadensersatzzahlung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden könnten.
Fundstelle(n): StBW 2012 S. 773 Nr. 17 AAAAE-15006
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