Mehrfache Anwendung der 1-%-Regelung bei mehreren dem
Gesellschafter-Geschäftsführer zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten
Fahrzeugen der GmbH
Leitsatz
1. Darf der Geschäftsführer einer
GmbH mehrere Fahrzeuge privat nutzen und führt er kein Fahrtenbuch, so werden
die privaten Nutzungsanteile für diese Fahrzeuge dementsprechend durch
mehrfache Anwendung der Einprozent-Methode bestimmt. Die Vorschrift des
§ 6 Abs. 1 Nr. 4
S. 2 EStG ist nicht nur einmal anzuwenden, wenn mehrere
betriebliche Kfz ausschließlich durch eine Person auch privat genutzt werden
(Anschluss an
).
2. Soweit nach Tz. 9 Satz 2 des
BMF-Schreibens in
BStBl I 2002, 148 bei mehreren zur Privatnutzung zur
Verfügung stehenden betrieblichen Fahrzeugen der Ermittlung des privaten
Nutzungswerts nur das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde gelegt
werden soll, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die betrieblichen
Fahrzeuge nicht von Personen genutzt werden, die zu seiner Privatsphäre
gehören, handelt es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift,
die mangels Rechtsnormqualität für die Gerichte nicht beachtlich ist. Sofern es
sich dabei um eine Billigkeitsregelung handeln sollte, so wäre über deren
Anwendung in einem gesonderten Billigkeitsverfahren und nicht im vorliegenden
Verfahren der Anfechtung der Steuerfestsetzung zu entscheiden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.