Die Vorschrift des §§ 48 Abs. 1
Nr. 1 StBerG wonach die Wiederbestellung als Steuerberater nicht vor Ablauf von
acht Jahren erfolgen kann, wenn auf die Bestellung nach Einleitung eines
berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 114 StBerG), verzichtet wurde, ist
verfassungsgemäß.
Der Umstand, dass für Fragen der
Bestellung bzw. Wiederbestellung als Steuerberater nach § 48,40 StBerG die
Steuerberaterkammer zuständig ist, stellt keinen Verstoß gegen das Grundrecht
der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar.
Bei der Entscheidung über das
Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des § 48 Abs. 1 StBerG handelt es
sich um eine Ermessensentscheidung der Steuerberaterkammer, die vom Gericht
gem. § 102 FGO nur im Hinblick auf das Vorliegen eines Ermessensfehlers hin
überprüft werden kann.
Maßgeblicher Zeitpunkt zur
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung ist die Sachlage zum
Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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