BVerwG Beschluss v. - 10 B 12/12

Auslandsadoption; Bindungswirkung

Gesetze: § 4 Abs 2 S 1 AdWirkG, § 2 AdWirkG

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: OVG 12 B 2.11 Urteil

Gründe

1Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

21. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

"ob die Beklagte im aufenthaltsrechtlichen Verfahren an die rechtsfehlerhafte Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung durch ein deutsches Amtsgericht gebunden ist (§ 4 Abs. 2 S. 1 AdWirkG)."

3Diese Frage würde sich indes in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da die Feststellung, dass die Anerkennungsentscheidung des Amtsgerichts rechtsfehlerhaft gewesen sei, so von dem Berufungsgericht nicht getroffen worden ist. Im Übrigen rechtfertigt die so formulierte Frage nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn es folgt unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass es einer revisionsgerichtlichen Klärung bedarf, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG eine Bindung auch von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten an vormundschafts- bzw. familiengerichtliche Entscheidungen in dem besonderen Verfahren über die Feststellung der Wirkungen im Ausland erfolgter Adoptionen anordnet, ohne diese von der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung selbst abhängig zu machen. § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG statuiert dem Wortlaut nach eine umfassende Bindungswirkung an diese Entscheidung "für und gegen alle", von der lediglich die bisherigen Eltern ausgenommen sind. Die Bindungswirkung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG erstreckt sich auf die von dem Vormundschaftsgericht getroffenen Feststellungen und damit auf die Frage, ob eine Adoption anzuerkennen bzw. wirksam ist ( BVerwG 5 B 4.07 - FamRZ 2007, 1550).

4Der Gesetzeswortlaut knüpft diese Bindung gerade nicht an weitere Voraussetzungen, insbesondere nicht an die - dann in weiteren Verfahren inzident zu prüfende - sachliche Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit der vormundschafts- bzw. familiengerichtlichen Entscheidung. Diese weitreichende Bindungswirkung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, durch ein gesondertes Feststellungsverfahren die verschiedenen öffentlichen und privaten Stellen, bei denen es auf die Wirksamkeit einer Annahme als Kind ankommt, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht, von der gesonderten Prüfung der Wirksamkeit der Auslandsadoption zu entlasten. Um dies zu erreichen, sollen die Anerkennung und die Wirkungen ausländischer Adoptionsakte (innerhalb wie außerhalb des Anwendungsbereichs der Haager Übereinkunft) allgemeinverbindlich geklärt werden können (BTDrucks 14/6011 S. 16).

5Die weitergehende, von der Beschwerde allenfalls sinngemäß aufgeworfene Frage (s.a. Beschluss vom a.a.O.)

ob eine Durchbrechung der Bindungswirkung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt, etwa dann, wenn die Entscheidung des Vormundschafts- bzw. Familiengerichts an einem so offensichtlichen und schwerwiegenden rechtlichen Mangel leidet, dass sie wegen greifbarer Rechtswidrigkeit als wirkungslos zu behandeln ist,

rechtfertigte die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Denn das Berufungsgericht hat eine derartige Durchbrechung in eng begrenzten Ausnahmefällen als möglich angenommen, sachlich geprüft und im Einzelfall verneint. Selbst wenn also die Rechtsfrage, ob in eng begrenzten Ausnahmefällen greifbarer Rechtswidrigkeit eine Ausnahme von der Bindungswirkung anzuerkennen wäre (dagegen 25 V 58.03 -), im Sinne der Beklagten zu entscheiden wäre, bezögen sich die weiteren Einwendungen der Beklagten auf die einzelfallbezogene Anwendung dieses Rechtssatzes durch das Berufungsgericht. Diese wirft aber keine fallübergreifenden Rechtsfragen allgemeiner Bedeutung auf.

62. Die weiterhin von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,

"ob eine Bindungswirkung nach § 4 Abs. 2 S. 1 AdWirkG auch dann eintritt, wenn ein deutsches Amtsgericht eine nach der Rechtsordnung des ausländischen Staates unwirksame Adoptionsentscheidung anerkennt",

ob "die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public zu versagen ist, wenn nur eine formale Prüfung der Elterneignung des Annehmenden erfolgt ist", und

"ob rein ausländerrechtlich oder ökonomisch motivierte Adoptionsentscheidungen ausländischer Gerichte wegen Verstoßes gegen den ordre public die Anerkennung zu versagen ist",

betreffen die sachliche Richtigkeit des hier ergangenen Anerkennungsbeschlusses des Amtsgerichts M. Sie vernachlässigen, dass die Bindungswirkung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG eine allenfalls nur beschränkte Inzidentprüfung dieser Entscheidung auf offenkundige Rechtsfehler duldet und dass die Frage, welche Rechtsfehler geeignet sind, wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit die Bindungswirkung ausnahmsweise entfallen zu lassen, eine Frage der einzelfallbezogen Rechtsanwendung ist. Dies gilt auch für die Frage, ob das Amtsgericht im vorliegenden Fall zu Recht von der Existenz einer wirksamen Adoptionsentscheidung ausgegangen ist, die Grundlage der Anerkennungsprüfung sein konnte, oder ob im Verfahren der Auslandsadoption formelle oder materielle Fehler begangen worden sind, die bereits Zweifel am Vorliegen einer Entscheidung aufkommen lassen, die Grundlage einer Anerkennungsentscheidung im Bundesgebiet sein kann.

7Soweit die Beklagte auf die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in den Verfahren 11 B 2.10, 11 B 23.10 und 11 B 3.10 verweist, betreffen diese Revisionszulassungen die Frage der Anerkennung "rein ausländerrechtlich und ökonomisch motivierter" ausländischer Sorgerechtsübertragen; sie sind mit dem vorliegenden Verfahren schon deswegen nicht vergleichbar, weil für ausländische Sorgerechtsentscheidungen ein gesondertes Verfahren nicht vorgesehen ist, bei dem eine getroffene gerichtliche Feststellung "für und gegen alle" (§ 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG) wirkt.

83. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

94. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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Fundstelle(n):
VAAAE-14844