Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren: Erfordernis der Zulassung durch das Beschwerdegericht
Gesetze: § 4 InsO, § 7 InsO, § 522 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 577 Abs 1 S 2 ZPO, ZPO§522ÄndG
Instanzenzug: LG Paderborn Az: 5 T 237/11 Beschlussvorgehend AG Paderborn Az: 2 IN 92/05 Beschluss
Gründe
11. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist.
2Seitdem die Vorschrift des § 7 InsO durch das am in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom (BGBl. I S. 2082) aufgehoben wurde, findet die Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur noch unter der Voraussetzung statt, dass sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (, WM 2012, 276 Rn. 3 ff; vom - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 5). Dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass die Rechtsbeschwerde bereits kraft Gesetzes statthaft sei, und es daher keiner Zulassungsentscheidung bedürfe (, WM 2003, 1871, 1872 (insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt); vom , aaO Rn. 6; vom , aaO Rn. 15 ff). Es widerspräche dem gesetzgeberischen Willen, wenn die Zulassungsentscheidung im Rechtsmittelweg daraufhin überprüft werden könnte, ob das Beschwerdegericht die ihm obliegende Verantwortung für die Zulassungsentscheidung erkannt hat ( aaO Rn. 16).
32. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring
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Fundstelle(n):
GAAAE-14836