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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 4708/09 E EFG 2012 S. 1668 Nr. 17

Gesetze: EStG § 16, EStG § 32c Abs. 1 Satz 1, EStG § 32c Abs. 1 Satz 4, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 3 Satz 1, EStG § 34 Abs. 3 Satz 3

Entlastungsbetrag für Gewinneinkünfte nach § 32c EStG - Ausschluss für nach § 34 Abs. 3 EStG ermäßigt besteuerte Veräußerungsgewinne

Leitsatz

  1. Veräußerungsgewinne unterliegen nach § 32c Abs. 1 S. 4 EStG auch dann nicht der Tarifbegrenzung für Gewinneinkünfte (Entlastungsbetrag), wenn sie wegen Überschreitung der Höchstgrenze des § 34 Abs. 3 EStG von 5 Mio. EUR tatsächlich nicht ermäßigt besteuert werden.

  2. § 32c EStG stellt keine allgemeine Tarifvorschrift i.S.d. § 34 Abs. 3 EStG dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 8 Nr. 48
DStRE 2013 S. 142 Nr. 3
EFG 2012 S. 1668 Nr. 17
Ubg 2013 S. 189 Nr. 3
NAAAE-14705

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.02.2012 - 7 K 4708/09 E

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