Investitionszulage: Ausscheiden eines von Anfang an für den ihm zugedachten Zweck ungeeigneten Wirtschaftsguts vor Ablauf
der Fünfjahresfrist
Leitsatz
1. Ein Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus dem Betrieb des Investors vor Ablauf der Fünfjahresfrist kann als unschädlich
angesehen werden, wenn es technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht war und auch für Dritte keinen oder nur noch
einen sehr geringen Wert hatte. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn das geförderte Wirtschaftsgut von Anfang an nicht die
für den ihm zugedachten Zweck erforderliche Qualität besessen hat.
2. Ist das angeschaffte Wirtschaftsgut mangelhaft und scheidet es deshalb aus dem Anlagevermögen aus, so ist dies nur dann
zulagenunschädlich, wenn das Wirtschaftsgut gegen eines von gleicher oder besserer Qualität ausgetauscht wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAE-14696
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 22.02.2012 - 2 K 1948/10
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