Streitfall Rückstellungen
Sonstige Rückstellungen
Rückstellungen stellen seit jeher sowohl für Aufsteller als auch für Abschlussprüfer eine reizvolle Herausforderung dar, an der sich nicht selten Meinungsunterschiede und Streitfälle entzünden (können). Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass Rückstellungen regelmäßig auch auf der Tagesordnung der Finanzgerichte und der Finanzverwaltung stehen. Da sich mit dem BilMoG insbesondere die Bewertung sonstiger Rückstellungen geändert hat, stellt Oser ab S. 571 zum einen Zweifelsfragen und Lösungsansätze der Neuregelung vor. Dabei findet der jüngst veröffentlichte Entwurf des IDW RS HFA 34 „Einzelfragen zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Verbindlichkeitsrückstellungen” besondere Berücksichtigung. Zum anderen stellt der Autor aktuelle Praxisfälle der Bilanzierung sonstiger Rückstellungen dar.
Auflösung von Pensionsrückstellungen
Bei einem Schuldbeitritt bleibt der bisherige Schuldner weiterhin Schuldner; der Gläubiger erhält lediglich einen weiteren Schuldner hinzu. Dennoch kann der Schuldbeitritt für den bisherigen Schuldner bilanzielle Folgen haben: So stellt sich die Frage, ob er seine Verpflichtung weiterhin passivieren muss und ob er gegenüber dem zur Schuld Beitretenden einen Freistellungsanspruch zu aktivieren hat. Der BFH hat diese Fragen nun im Zusammenhang mit einem Schuldbeitritt zu einer Pensionsverpflichtung beantwortet (). Rätke nimmt ab S. 580 zu dieser Problematik Stellung.
Neues zur elektronischen Rechnungsstellung
Durch die Änderung des § 14 Abs. 1 und 3 UStG durch Art. 5 Nr. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes vom sind die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für elektronische Rechnungen bereits seit dem neu gefasst worden. Das zu Detailfragen zur vereinfachten elektronischen Rechnungsstellung aus Sicht der Finanzverwaltung Stellung bezogen. Diese Stellungnahme ist zu begrüßen, weil sich in den Unternehmen zahlreiche offene Fragen zur bereits seit dem geltenden Rechtslage ergaben. Die von der Finanzverwaltung geäußerten Anforderungen an die Akzeptanz von elektronischen Rechnungen dürften in einer Vielzahl von Fällen dazu führen, dass die Unternehmen sich künftig intensiver mit dem betrieblichen Einsatz von elektronischen Rechnungen auseinandersetzen werden. Seifert geht ab S. 596 auf die neue Verwaltungsanweisung in unserer Rubrik „Aktuell beraten” ein.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 15/2012 Seite 1
NWB AAAAE-14611