Instanzenzug:
Gründe
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer sowie gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und die Einziehung eines Schraubendrehers angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel sowie der von einem weiteren Verteidiger des Angeklagten ferner gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist haben keinen Erfolg.
2 1.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil das Rechtsmittel - wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom zutreffend dargelegt hat - rechtzeitig begründet wurde. Er ist daher nicht nur gegenstandslos, sondern - weil auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet - unzulässig (vgl. mwN).
3 2.
Die Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat:
4 Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte bei den Stichen in den Kopf des Nebenklägers einerseits mit dem von der Strafkammer "zumindest" festgestellten bedingten Tötungsvorsatz gehandelt hat, er aber andererseits für den Fall, dass dieser Erfolg nicht eintreten sollte, die tatsächlich eingetretenen schweren Folgen im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB als sichere Folgen seiner Handlungen vorausgesehen hat (vgl. zum Vorliegen von direktem Tötungsvorsatz und wissentlichem Herbeiführen der schweren Folgen im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB: , NStZ 1997, 233, 234; vom - 4 StR 327/00, NJW 2001, 980, 981, und vom - 5 StR 103/02, BGHR StGB § 226 Abs. 2 schwere Körperverletzung 2).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NAAAE-14342