BGH Beschluss v. - 2 StR 49/12

Gründe

1 Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit seiner dagegen gerichteten Anhörungsrüge (§ 356a StPO) rügt der Verurteilte, die von ihm in der Revisionsbegründung und in seiner Gegenerklärung vom vorgetragenen Einwände gegen das angefochtene Urteil hätten keine Berücksichtigung gefunden; darüber hinaus sei der Senat nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ohne sich dazu vorab oder in dem beanstandeten Beschluss zu verhalten.

2 Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsbegründung des Verurteilten vom wie auch seine Gegenerklärung vom waren Gegenstand der Senatsberatung. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. ; StraFo 2007, 463; NJW 2006, 136). Die Anhörungsrüge dient auch nicht dazu, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 57).

3 Gleiches gilt für die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des Senats, die vorliegend von Amts wegen geprüft wurde. Eine Begründung enthält der Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO auch insoweit regelmäßig nicht. Eine Gehörsverletzung ist entgegen der Ansicht des Verurteilten auch nicht darin begründet, dass ihm das Ergebnis dieser Prüfung nicht vorab mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.

Fundstelle(n):
XAAAE-14304