Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei nachträglich festgestellten, in der Buchführung nicht erfassten Bargeschäften
vGA durch nicht erfasste Bareinnahmen
Leitsatz
1. Die Beweiskraft einer ansonsten ordnungsmäßigen Buchführung ist erschüttert, wenn bei einem Geschäftspartner des Steuerpflichtigen
Rechnungen vorgefunden werden, aus denen zweifelsfrei Barzahlungsvorgänge erheblichen Umfangs hervorgehen, die in der Buchführung
nicht erfasst sind.
2. Bei groben Pflichtverletzungen, die darauf hindeuten, dass Einkünfte verheimlicht werden sollen, kann sich das FA an der
oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren. Auch dann muss die Schätzung in sich schlüssig, ihre Ergebnisse müssen wirtschaftlich
vernünftig und möglich sein.
3. Die Methodenwahl steht im pflichtgemäßen Ermessen des FA; der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf Anwendung einer
bestimmten Schätzungsmethode.Die Methode muss auf zumutbare Weise zum Ergebnis mit der größten Wahrscheinlichkeit führen.
4. Im Streitfall ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer, der die Rechnungen jeweils ausgestellt und unterschrieben
hat, von seinen Angestellten die Bareinnahmen erhalten und dann für eigene Zwecke verwendet hat. Die zugeschätzten Einnahmen
waren damit zweifelsfrei auf die Geschäftstätigkeit der GmbH zurückzuführen und sind demnach auch von dieser vereinnahmt worden.
Diese Einnahmen sind aber nicht im Betriebsvermögen der GmbH verblieben, sondern vom Geschäftsführer für eigene Zwecke verbraucht
worden. Dies führt zur Annahme einer vGA, da die beiden Gesellschafterinnen nahe Angehörige des Geschäftsführers sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2012 S. 711 Nr. 20 DStZ 2012 S. 788 Nr. 22 EFG 2012 S. 1875 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2012 S. 2748 EAAAE-14212
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