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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 249/11 EFG 2012 S. 1532 Nr. 16

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 1

Aufwendungen für Erwerb der Fahrerlaubnis als Betriebsausgaben

Leitsatz

  1. Aufwendungen für eine ausschließlich betrieblich nutzbare Fahrerlaubnis (hier: Fahrerlaubnis der Klasse T mit der Einschränkung, dass sich diese bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf das Führen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h beschränkt) sind als BA abziehbar.

  2. Der Umstand, dass der Sohn des Kl. als unentgeltlich mithelfender Familienangehöriger im Betrieb des Vaters tätig war, ändert daran nichts.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 16/2012 S. 736
EFG 2012 S. 1532 Nr. 16
KÖSDI 2012 S. 18081 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2012 S. 2280
StBW 2012 S. 727 Nr. 16
VAAAE-13713

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 06.06.2012 - 4 K 249/11

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