Doppelte Haushaltsführung eines alleinstehenden
Arbeitnehmers
Unentgeltlich genutzte Räumlichkeiten im Haus der
Eltern sind kein eigener Hausstand
Leitsatz
1. Bei nicht verheirateten
Arbeitnehmern spricht, je länger die Auswärtstätigkeit dauert, immer mehr
dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der
Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurden und die Heimatwohnung
nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird.
2. Im Rahmen der anzustellenden
Gesamtbetrachtung stellt die Anzahl der Heimfahrten lediglich ein, nicht jedoch
das allein entscheidende Indiz für das Bestehen eines Lebensmittelpunkts am
Heimatort dar.
3. Voraussetzung für das Vorhalten
eines eigenen Hausstands im Haus der Eltern ist eine maßgebliche finanzielle
Beteiligung des Steuerpflichtigen an den Kosten des dortigen Haushalts.
4. Eine solche ist nicht gegeben,
wenn die Wohnräume unentgeltlich überlassen werden und erst in einem
nachträglich abgeschlossenen Mietvertrag rückwirkend eine pauschale Beteiligung
an den Betriebskosten vereinbart und tatsächlich – außerhalb des
Streitzeitraums – auch nachgezahlt wird.
Fundstelle(n): StBW 2012 S. 679 Nr. 15 AAAAE-13707
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Sächsisches FG, Urteil v. 09.05.2012 - 4 K 2130/07
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