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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 10 K 4210/08 Kg

Gesetze: EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) VO (EWG) 1408/71 Art. 12 VO (EWG) 1408/71 Anhang I E Buchstabe b) VO (EWG) 574/72AO Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) 574/72 Art. 10 AO§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO § 378

Kindergeld: Gegenseitiger Anspruchsausschluss in zwei EU-Staaten - Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Konkurrenzvorschriften bei freiwillig versichertem Selbständigen

Leitsatz

  1. Auf einen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen und freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Selbständigen, dessen Kinder bei der Mutter in Österreich leben, finden die gemeinschaftsrechtlichen Konkurrenzvorschriften für Ansprüche auf Familienleistungen keine Anwendung.

  2. Werden durch die gesetzlichen Vorschriften von 2 EU-Staaten die grundsätzlich bestehenden Ansprüche auf Familienleistungen jeweils unter Verweis auf die im anderen Mitgliedstaat bestehenden Ansprüche ausgeschlossen, ist die Begrenzung deutschen Kindergeldanspruchs auf die Hälfte in analoger Anwendung des Art. 7 Abs. 1 der VO (EWG) 574/72 nicht zu beanstanden.

  3. Hängt die Höhe des Kindergeldanspruchs von der höchstrichterlich weitgehend noch ungeklärten Anspruchskonkurrenz von Kindergeldansprüchen zwischen EU-Staaten ab, kann nur in Ausnahmefällen eine leichtfertige Steuerverkürzung anzunehmen sein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IStR 2010 S. 7 Nr. 13
PAAAE-13699

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.11.2009 - 10 K 4210/08 Kg

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