Einkommensteuer: Realteilung ohne Spitzenausgleich bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft
unter Übernahme eines Teilbetriebs, dem zuvor liquide Mittel zugeordnet wurden, und bei Fortsetzung der Personengesellschaft
unter den übrigen Gesellschaftern
Leitsatz
1. Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft unter Übernahme eines Teilbetriebes aus, liegt auch dann eine
Realteilung und kein Ausscheiden gegen Sachwertabfindung vor, wenn die Mitunternehmerschaft von den übrigen Gesellschaftern
fortgeführt wird (gegen BStBl I 2006, 228).
2. Die vorherige Zuführung vorhandener liquider Mittel zu dem von dem Ausscheidenden zu übernehmenden Teilbetrieb ist kein
steuerpflichtiger Spitzenausgleich.
3. Die Bindungswirkung einer von allen Feststellungsbeteiligten beantragten und antragsgemäß erteilten verbindlichen Auskunft
entfällt nicht, wenn ein Feststellungsbeteiligter eine abweichende steuerliche Behandlung verlangt, ein anderer sich aber
auf die Bindungswirkung beruft und die Feststellungsbeteiligten bereits entsprechend der Auskunft disponiert haben.
4. Bei einer Realteilung ohne Spitzenausgleich besteht keine Verpflichtung, eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen und
einen Übergangsgewinn zu ermitteln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 2622 Nr. 42 EFG 2012 S. 1744 Nr. 18 GStB 2012 S. 343 Nr. 10 KÖSDI 2012 S. 18119 Nr. 11 StBW 2012 S. 679 Nr. 15 FAAAE-13111
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.04.2012 - 3 K 89/11
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