1) Die durch das
Beitreibungsrichlinie-Umsetzungsgesetz vom in
§ 12 Nr. 5 EStG
eingeführte und bereits ab VZ 2004 anzuwendende Vorschrift ist verfassungsgemäß
und verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen das
Leistungsfähigkeitsprinzip und das daraus abgeleitete objektive Nettoprinzip.
2) Aufwendungen einer Ausbildung zum
Verkehrsflugzeugführer sind als erstmalige Berufsausbildungskosten gemäß
§ 12 Nr. 5 EStG dann
nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige
die Ausbildung bereits vor Abschluss seines Studiums der BWL mit dem
Schwerpunkt Verkehrswissenschaft - mithin parallel - absolviert.
3) Für die Abgrenzung zwischen erster
Berufsausbildung bzw. Erststudium und zweiter Berufsausbildung im Rahmen des
§ 12 Nr. 5 EStG kommt
es entscheidend auf den berufsqualifizierenden Abschluss der ersten
Berufsausbildung bzw. des Erststudiums an.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStZ 2012 S. 641 Nr. 18 EFG 2012 S. 1735 Nr. 18 FAAAE-13095
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