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FG Köln Urteil v. - 13 K 1075/08 EFG 2012 S. 1693 Nr. 17

Gesetze: AO § 14, AO § 52 Abs 2 Nr 4, AO § 64, KStG § 5 Abs 1 Nr 9

Körperschaften:

Gemeinnützigkeit, Verkauf von Karnevalsorden, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Leitsatz

Einkünfte einer wegen Förderung des Brauchtums als gemeinnützig anerkannten Körperschaft aus dem Verkauf von Karnevalsorden sind körperschaftsteuerpflichtig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 10 Nr. 50
DStRE 2013 S. 236 Nr. 4
EFG 2012 S. 1693 Nr. 17
NJW 2012 S. 10 Nr. 34
HAAAE-13090

Preis:
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FG Köln, Urteil v. 18.04.2012 - 13 K 1075/08

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