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FG Köln Urteil v. - 13 K 1075/08 EFG 2012 S. 1693 Nr. 17

Gesetze: AO § 14, AO § 52 Abs 2 Nr 4, AO § 64, KStG § 5 Abs 1 Nr 9

Körperschaften:

Gemeinnützigkeit, Verkauf von Karnevalsorden, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Leitsatz

Einkünfte einer wegen Förderung des Brauchtums als gemeinnützig anerkannten Körperschaft aus dem Verkauf von Karnevalsorden sind körperschaftsteuerpflichtig.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 10 Nr. 50
DStRE 2013 S. 236 Nr. 4
EFG 2012 S. 1693 Nr. 17
NJW 2012 S. 10 Nr. 34
HAAAE-13090

Preis:
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FG Köln, Urteil v. 18.04.2012 - 13 K 1075/08

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