Frage der Erfassung von Seminaren zur Raucherentwöhnung als steuerfreie Heilbehandlung
Leitsatz
1. Ohne vorherige Feststellung eines individuellen Krankheitsbildes für jeden Seminarteilnehmer können die Voraussetzungen
einer Heilbehandlung ohne ärztliche Verordnung nur angenommen werden, wenn die Nikotinsucht medizinisch belegbar und unabhängig
von dem Grad der Abhängigkeit des Einzelnen als Krankheit anzusehen wäre und Maßnahmen der Entwöhnung daher generell Heilbehandlungscharakter
haben. Auch wenn der Nikotinkonsum feststellbar mit erheblichen Gesundheitsrisiken verbunden ist, bedeutet dies aber nicht
zwangsläufig, dass das Bedürfnis nach dem "Suchtmittel" bereits unabhängig vom Grad der Abhängigkeit im Einzelfall als Krankheit
anzusehen ist.
2. Das in Rauchwaren enthaltene Nikotin wird nicht als "Droge" i.S.d. Abschn. D Ziff. 1.3.1. der Psychotherapie-Richtlinien
angesehen. Eine Entwöhnungsbehandlung von Rauchern ist danach kein Behandlungsverfahren i.S.d. Richtlinien und zählt dementsprechend
auch nicht zur Verhaltenstherapie in diesem Sinne.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1792 Nr. 18 KÖSDI 2012 S. 18124 Nr. 11 BAAAE-13079
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