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Bilanzkorrekturen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2374Während im Handelsrecht unter den Begriff der Bilanzänderung jede Korrektur des Jahres- und Konzernabschlusses fällt, erfasst dieser Begriff im Steuerrecht nur die Korrektur eines handels- und steuerrechtlich zulässigen Bilanzansatzes durch einen anderen ebenfalls zulässigen Bilanzansatz. Die Korrektur einer fehlerhaften Bilanz fällt im Steuerrecht unter den Begriff der Bilanzberichtigung.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Handelsrechtliche Bilanzkorrekturen
[i]Handelsrechtliche Bilanzkorrekturen grds. in laufender Rechnung – Rückwärtsberichtigung als AusnahmeIm Handelsrecht wird zwischen der Änderung „fehlerhafter” und „fehlerfreier” Jahresabschlüsse unterschieden. Nach der Feststellung des Jahresabschlusses ist ein Fehler zu korrigieren, wenn der Mangel gewichtig ist und sich ohne die Korrektur kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens ergeben würde.
Die Korrektur ist in laufender Rechnung und nur dann rückwirkend vorzunehmen, wenn ansonsten das Informationsbedürfnis nicht erfüllt werden kann.
Steuerrechtliche Bilanzkorrekturen
[i]Im Steuerrecht Unterscheidung zwischen Bilanzberichtigung und BilanzänderungIm Steuerrecht werden bei Korrekturen der Steuerbilanz nach § 4 Abs. 2 EStG die Tatbestände der Bilanzberichtigung und der Bi...