1. Die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG kann nicht erweiternd ausgelegt und auf Klageverfahren, in denen in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, ausgedehnt werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung: vgl. Sächs. PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 18 ff.).
2. Bezugspunkt für die Beantwortung der Frage, ob ein Bedarf in Bezug auf eine Wohnungserstausstattung besteht, ist die Ausstattung der Unterkunft, die der Hilfebedürftige bezieht oder die er bewohnt. Hingegen ist es unerheblich, ob die vorhandenen Einrichtungsgegenstände oder Haushaltsgeräte ihm gehören, ob sie ihm von Dritten (z. B. vom Vermieter, von Angehörigen oder Freunden) zur (Mit)Benutzung überlassen wurden, oder ob ihm ein Haushaltsmitglied die (Mit)Benutzung gestattet.
3. Die personelle Erweiterung eines Haushaltes stellt als solche regelmäßig kein besonderes Ereignis im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum Anspruch auf Leistungen der Wohnungserstausstattung dar. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn wegen des weiteren Haushaltsmitgliedes ein zusätzlicher, bislang noch nicht gedeckter Bedarf entsteht, oder wenn wegen der angewachsenen Personenzahl im Haushalt die vorhandene Wohnungsausstattung oder die vorhandene Haushaltsgeräte in quantitativer oder qualitativer Hinsicht nicht mehr ausreichend sind.
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LSG Chemnitz, Beschluss v. 15.06.2012 - L 3 AS 158/12 B PKH
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