Rechtmäßigkeit einer Auftragsprüfung durch eine andere Finanzbehörde
Leitsatz
1. Die Beauftragung anderer Finanzbehörden mit der Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO) ist eine Ermessenensentscheidung, die nur
im Rahmen des § 102 FGO gerichtlich überprüfbar ist.
2. Der Prüfungsauftrag kann durch innerdienstlichen Auftrag oder in einem Verwaltungsakt, in dem die Beauftragung nach außen
wirksam wird, erfolgen.
3. Aus dem Prüfungsauftrag ergibt sich der zu prüfende Steuerpflichtige und der Umfang der Prüfung der Zeit und der Sache
nach. Welche Maßnahmen zur Erledigung des Auftrags ergriffen werden, liegt im Ermessen der beauftragten Finanzbehörde.
4. Ob ein derartiger Auftrag vorhanden ist, kann im Wege der Anfechtung der Prüfungsanordnung überprüft werden.
5. Das beauftragte Finanzamt ist befugt, die Ermessenserwägungen des beauftragenden Finanzamts zu ergänzen.
6. Enthält die Prüfungsanordnung keine ausreichende Ausführungen dazu, welche konkrete unternehmerische Betätigung den Grund
für die Erteilung des Prüfungsauftrags bildet, ist die Prüfungsanordnung rechtswidrig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAE-12822
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.01.2012 - 4 K 3249/10
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