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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 509/11

Gesetze: InvZulG § 2 Abs. 1 InvZulG § 2 Abs. 4 S. 5

Investitionszulagenrechtliche Anschaffung einer Maschine

Anschaffung noch im alten Jahr trotz nach dem Jahreswechsel erforderlicher, unwesentlicher Restarbeiten zur Herstellung der Betriebsbereitschaft

Leitsatz

1. Investitionszulagenrechtliches Erfordernis der Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts ist neben der Erlangung der Verfügungsmacht zusätzlich dessen Betriebsbereitschaft.

2. Es ist grundsätzlich unschädlich, wenn nur noch unwesentliche Maßnahmen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft ausstehen, die im Allgemeinen innerhalb kurzer Zeit unschwer nachgeholt werden können.

3. Bei der im Streitfall zu beurteilenden Lieferung einer großen und technisch komplexen Offsetdruckmaschine erscheint ein Aufwand von sechs Arbeitstagen zur Endmontage und Ingangsetzung unwesentlich, so dass trotz bis zum 7.1. durchgeführter Restarbeiten zur Herstellung der Betriebsbereitschaft von einer Anschaffung bereits zum 31.12. des Vorjahres auszugehen war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAE-12821

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Nutzungsdauer:
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Sächsisches FG, Urteil v. 28.11.2011 - 5 K 509/11

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