vGA bei Scheckzahlungen privater Aufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers auf dem Geschäftskonto der GmbH sowie bei
nachträglicher Minderung des Kaufpreises aus einem Grundstücksgeschäft der GmbH mit einer ebenfalls dem Steuerpflichtigen
zuzurechnenden anderen Gesellschaft
Leitsatz
1. Hat der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH Verrechnungsschecks, durch die ein Autokauf eines Angehörigen
bezahlt sowie das Grundkapital einer dem Alleingesellschafter als Treugeber zuzurechnenden weiteren Gesellschaft einbezahlt
wurden, zur Einlösung in die Buchhaltung der GmbH gegeben, ohne zu bestimmen, dass der Scheckbetrag als Forderung der Gesellschaft
auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters zu verbuchen sei, und wurde die Vorgänge tatsächlich auch nicht auf dem Verrechnungskonto
des Gesellschafters, sondern zunächst erfolgsneutral als durchlaufende Posten verbucht, später aber gewinnwirksam durch eine
Einzelwertberichtigung wieder ausgebucht, so liegen insoweit dem Gesellschafter zuzurechnende verdeckte Gewinnausschüttungen
vor.
2. Der nachträglichen Behauptung des Gesellschafter-Geschäftsführers, er habe von der GmbH ein Darlehen erhalten und dieses
sei lediglich falsch verbucht worden, kann nicht gefolgt werden, wenn der Gesellschafter nicht für eine entsprechende Verbuchung
gesorgt hat.
3. Ist der Steuerpflichtige alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, sind ihm als Treugeber auch sämtliche Anteile
einer anderen Gesellschaft (Gesellschaft 2) zuzurechnen und verkauft die GmbH Grundbesitz, der zivilrechtlich nicht in ihrem
Eigentum steht, als Nichtberechtigte an die Gesellschaft 2, so liegt eine dem Steuerpflichtigen – als der Gesellschaft 2 nahestehenden
Person – zuzurechnende vGA vor, wenn der Steuerpflichtige schon vor der Kaufpreiszahlung für eine Eigentumsumschreibung des
Grundbesitzes von der GmbH auf die Gesellschaft 2 gesorgt und wenn die GmbH nach der Eigentumsumschreibung ohne ersichtlichen
wirtschaftlichen Grund auf einen Teil ihrer Kaufpreisforderung gegen die Gesellschaft 2 verzichtet hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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