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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 10 K 3654/09 G,F

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 41 Abs. 1, BGB § 311 b

Kaufpreiserhöhung zugunsten einer Schwesterpersonengesellschaft nach Eigentumsübertragung

Leitsatz

  1. Wird der mit einer Schwestergesellschaft vereinbarte Grundstückskaufpreis nach Eigentumsübertragung um 90 v. H. des künftigen Weiterveräußerungsgewinnes erhöht, ohne dass diese Zuwendung in fremdüblicher Weise durch den eigenen Betrieb der zuwendenden Gesellschaft veranlasst ist, ist die dadurch bei der zuwendenden Gesellschaft verursachte Minderung des Betriebsvermögens nicht als Betriebsausgabe, sondern als gewinnerhöhende Entnahme zu berücksichtigen.

  2. Änderungen eines Grundstücksveräußerungsvertrages, die zeitlich der Auflassung nachfolgen, bedürfen nicht der notariellen Beurkundung (vgl. BGH-Rspr.).

Fundstelle(n):
StBW 2012 S. 728 Nr. 16
MAAAE-12812

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.03.2012 - 10 K 3654/09 G,F

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