Fehler in der Beweiswürdigung: Inanspruchnahme eigener Sachkunde ohne Auseinandersetzung mit aussagepsychologischem Sachverständigengutachten
Gesetze: § 244 Abs 4 S 1 StPO, § 261 StPO
Instanzenzug: Az: 404 Js 29700/06 - 9 KLs
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen –wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und angeordnet, dass sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe wegen erheblicher rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
21. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Nebenklägerin, seine leibliche Tochter, zwischen ihrem achten Geburtstag im Februar 1997 und seinem Auszug aus der Familienwohnung Ende Dezember 1999 in einer Reihe von Fällen sexuell missbraucht, von denen drei Taten näher konkretisiert werden konnten (Tat 1: Berührung des unbedeckten Geschlechtsteils des Kindes mit einem Vibrator; Tat 2: orale Stimulation des Kindes; Tat 3: gegenseitiger Oralverkehr). Von den Vorwürfen weiterer sexueller Missbräuche hat das Landgericht den Angeklagten mangels Individualisierbarkeit weiterer Vorfälle oder mangels feststellbarer Erheblichkeit der sexuellen Handlungen (§ 184g Nr. 1 StGB) freigesprochen.
3Die Nebenklägerin erstattete im Jahre 2006 Anzeige gegen den Angeklagten. Im März 2008 beauftragte die Staatsanwaltschaft eine psychologische Sachverständige mit der Erstattung eines aussagepsychologischen Gutachtens, nach dessen Eingang im November 2008 Anklage erhoben wurde. Im Januar 2011 erließ das Landgericht einen Eröffnungsbeschluss. Im Hinblick auf die nicht hinreichende Förderung des Verfahrens im Ermittlungs- und im Zwischenverfahren hat die Strafkammer – insoweit rechtsfehlerfrei und mit für sich nicht beanstandenswerten rechtlichen Folgerungen – eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von insgesamt dreieinhalb Jahren festgestellt.
42. Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
5Im Fall 3 referiert das Landgericht lediglich die Einschätzung der von der Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren beauftragten und in der Hauptverhandlung angehörten aussagepsychologischen Sachverständigen, dass sie hinsichtlich der Bekundungen der Nebenklägerin zu dieser Tat die Feststellung einer Erlebnisfundierung nicht treffen könne, da die Aussage insoweit nicht detailliert genug sei. Wenn die Strafkammer dessen ungeachtet der Aussage der Nebenklägerin auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfs folgt, muss sie die Einwände der Sachverständigen deutlich machen und sich mit ihnen auseinandersetzen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Strafkammer ihrer Beweiswürdigung das von ihr für nachvollziehbar, widerspruchsfrei und aktuellen wissenschaftlichen Anforderungen genügend gehaltene Sachverständigengutachten nicht zugrunde gelegt hat, nachdem sie zuvor einen Antrag der Verteidigung auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens unter Hinweis auf eigene Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) abgelehnt hatte. Angesichts der vorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Konstellation hätte das Landgericht im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung alle möglicherweise entscheidungsbeeinflussenden Umstände, so auch den genannten, in seine Überlegung einbeziehen müssen (vgl. , BGHSt 44, 153, 158 f., Beschlüsse vom – 5 StR 84/09 – und vom – 5 StR 127/10, jeweils mwN). Der Rechtsfehler kann Auswirkungen auf die Beurteilung der Erlebnisbegründetheit der auch im Übrigen knappen Bekundungen der Nebenklägerin haben. Der Senat hebt deshalb das Urteil insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht eine umfassende Beweiswürdigung zu ermöglichen.
63. Auf die von der Revision erhobene Verfahrensrüge kommt es mithin nicht mehr an. Sie gibt dem Senat allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass die gerügte Behandlung des auf die substantiierte Darlegung methodischer Mängel des Glaubhaftigkeitsgutachtens gestützten Antrags der Verteidigung auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedenklich war. Nachdem die von der Staatsanwaltschaft hier durchaus sachgerecht beauftragte Gutachterin in der Hauptverhandlung als Sachverständige und nicht lediglich als Zeugin gehört worden war und das Landgericht deren Ausführungen ausweislich der Urteilsgründe für überzeugend erachtet hat, war nicht auszuschließen, dass sich diese auf die Beweiswürdigung des Landgerichts auswirken würden. Dies begründete wiederum die Gefahr, dass etwaige methodische Mängel des Gutachtens die Beweiswürdigung der Strafkammer beeinflussen könnten. Deswegen war es für sie angezeigt, sich in ihrem auf § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützten Ablehnungsbeschluss mit den von der Verteidigung behaupteten Mängeln des Gutachtens auseinanderzusetzen (vgl. auch , BGHSt 55, 5).
74. Der Senat weist darauf hin, dass – entsprechend der Stellungnahme des Generalbundesanwalts – eine Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nicht mehr erfolgen kann, weil insoweit Verjährung eingetreten ist (vgl. , BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12). Die Vorschrift des § 174 StGB wurde erst mit Wirkung zum in den Katalog des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgenommen. Die Regelung gilt rückwirkend nur für vor dem begangene Taten, die bis dahin nicht verjährt waren. Indes waren die zwischen dem und möglicherweise nur bis März 1999 begangenen Taten in diesem Zeitpunkt, der vor der Anzeigeerstattung lag, bereits verjährt.
85. Da die Revision des Angeklagten zu einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO führt, wird seine Kostenbeschwerde gegenstandslos (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 464 Rn. 20).
Basdorf Schaal Schneider
König Bellay
Fundstelle(n):
LAAAE-12500