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Veranlagung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2210Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine Veranlagung nur unter den in § 46 Abs. 2 Nr. 1–8 EStG genannten Voraussetzungen durchgeführt.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
[i]Änderung durch den GesetzgeberDer Gesetzgeber hat § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das JStG 2007 dahingehend geändert, dass eine Amtsveranlagung (Pflichtveranlagung) allein bei positiven, nicht aber bei negativen Summen der Nebeneinkünfte durchzuführen ist. Nach § 52 Abs. 55j EStG ist die Neufassung auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden. Überdies hat der Gesetzgeber – allerdings erst durch das JStG 2008 – § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a. F. geändert. Die dort bisher geregelte zweijährige Antragsfrist ist aufgehoben worden. Nach § 52 Abs. 55j EStG ist diese Änderung erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden. Darüber hinaus gilt die „alte” Zweijahresfrist für Veranlagungszeiträume vor 2005 nicht, wenn über den Antrag bis zum noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. [i]Problem: rückwirkende AnwendungInsbesondere diese „rückwirkende” Anwendungsregelung hat zu einer ausdifferenzierten Rechtsprechung des BFH geführt. Danach
[i]Bestandskräftige abschlägige Entscheidungkommt eine Veranlagung weder n...