Vereinnahmung einer Honorarforderung bei Aufrechnung
Leitsatz
1. Bei Versteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Abs. 1 UStG) entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige
Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (§ 13 Abs. a Nr. 1 Buchst. b
UStG).
2. Das Entgelt ist vereinnahmt (z. B. bei Barzahlung), wenn der Unternehmer für seine Leistung eine Gegenleistung in Geld
oder Geldeswert erhält, über die er wirtschaftlich verfügen kann.
3. Eine zivilrechtlich wirksame Aufrechnung (§ 387 BGB) steht einer Barzahlung gleich.
4. Sofern der Schuldner mit einer Forderung aufrechnet, die der Gläubiger substantiiert bestreitet, ist die Entgeltsforderung
uneinbringlich.
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