1. I. d. R.l ist derjenige als Leistender anzusehen, der die Lieferung oder sonstige Leistung im eigenen Namen gegenüber einem
anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt (vgl. z. B. , BStBl II 1999, 628).
2. Ob und aus welchem Grund der im eigenen Namen Auftretende dabei im Innenverhältnis für fremde Rechnung handelt, ist grundsätzlich
unbeachtlich. Danach kann auch ein vorgeschobener, aber erkennbar im eigenen Namen nach außen auftretender „Strohmann” als
den Umsatz ausführender Unternehmer anzusehen sein
Tatbestand
Fundstelle(n): StBW 2012 S. 585 Nr. 13 UStB 2012 S. 225 Nr. 8 BAAAE-12081
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